Allgemeine Geschäfts und
Lieferbedingungen
Beiermeister Tool-Technik
GmbH
1. Geltung
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich
unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht
nochmals ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot, Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung /
Leistung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns
schriftlich bestätigt werden.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4 Zeichnungen gelten als auch angenommen wenn die zugestellten
Zeichnungen per E-Mail oder per Post vom Kunden mündlich bestätigt
werden. 2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und
andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird,
auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.6 Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge
sind aufgrund des Werkstoffes zulässig.
3. Preise
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk
ausschließlich Verpackung.
3.2 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei
frachtfreier Rücksendung der Packmaterialien innerhalb eines Monats
erfolgt Gutschrift zu zwei Drittel des berechneten Wertes.
3.3 Bei Internationalem Versand werden wir Auslands-Aufschlag an
den Kunden berechnen.
3.4 Auf Artikel, die wegen ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes
per Spedition angeliefert werden, müssen Sonderkosten berechnet
werden.
3.5 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
4. Zahlung
4.1 Alle Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum
netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Bei Zahlung innerhalb
7 Tagen vom Rechnungsdatum an gewähren wir 3% Skonto.
4.2 Bei Neukunden erfolgt der Versand der Erstbestellung gegen
Zahlung per Vorauskasse durch Banküberweisung. Bankdaten und
Rechnungsbetrag werden dem Kunden rechtzeitig per Fax oder E-Mail
mitgeteilt. Alle zukünftigen Bestellungen werden dem Kunden auf
Rechnung geliefert.
4.3 Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen,
mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem
höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung
nachweist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.4 Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur
zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer vorherigen
Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks
zusammenhängende Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit
des Protestes.
4.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
statthaft.
5. Lieferzeit
5.1 Termine für Lieferung und Leistung sind nur verbindlich, wenn
sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu
vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4 Der Besteller der Ware hat diese unverzüglich nach Erhalt zu
prüfen, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte
Ware geliefert wurde oder die vereinbarte Menge über- oder
unterschritten wurde.
5.5 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres
Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter
Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche zur Verspätung 1/2%,
im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
6. Aufträge auf Abruf
6.1 Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart,
spätestens innerhalb 3 Monate nach Ablauf der Vertragsfrist
abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist
diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware
bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort
vom Vertrage zurückzutreten. Wurde eine Vertragsfrist nicht
vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines
Jahres seit Vertragsschluss zu.
6.2 Die Abrufe der einzelnen Teil-Leistungen sind in möglichst
gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen,
dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der
Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht
bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.
7. Gefahrenübergang und Versand
7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile
auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teil-Lieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. die
Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft auf den Besteller über-
7.3 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung
durch uns nach seinen Angaben versichert.
7.4 Teil-Lieferungen sind zulässig. 7.5 Sofern nicht anders
vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem
Ermessen.
8. Gewährleistung
8.1 Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen
unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden
Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage
nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.
8.2 Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht
erkennbar ist, so muss die Mangelrüge bei Entdeckung unverzüglich
erfolgen.
8.3 Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gehört, die innerhalb von 6 Monaten seit
Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes auftreten, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir
Mängel nach unserer billigem Ermessen unterliegender Wahl durch
Nachbesserung beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon
neu liefern.
8.4 Das Recht des Bestellers, Ansprüche von Mängeln geltend zu
machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen
Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist.
8.5 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
8.6 Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen die angemessene
Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dies, so sind wir von
der Mängelhaftung befreit.
8.7 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung,
ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.
8.8 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
8.9 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingen gehaftet wird.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns
liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein
Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
9.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen die Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen,
und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung
ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht
gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen
den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller
vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
9.3 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch
den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache
mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehenden Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
9.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während
des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon
Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf
Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen.
9.5 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen
gelten bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten (z. B. bei Bezahlung im sog.
Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers
eingegangen sind.
9.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
10. Werkzeuge
10.1 Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge
erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder
einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge; dies
gilt auch dann, wenn der Besteller ganz oder teilweise
Werkzeugkosten bezahlt.
10.2 Die Werkzeugkosten werden im Angebot und in der
Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei
Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. 10.3 Die Werkzeuge werden -
falls ausdrücklich vereinbart - nur für Aufträge des Bestellers
verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zur
Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge
verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller
zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere
Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten
Teillieferung aus den Werkzeugen und der vorherigen
Benachrichtigung des Bestellers. Im Angebot und in der
Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob und wie eventuell gezahlte
Werkzeugkostenanteile amortisiert werden.
11. Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers
11.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann
vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände, die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl
nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann
der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
11.2 Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges oder
durch Verschulden des Bestellers ein, so bliebt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet.
11.3 Ausgeschlossen sind - soweit gesetzlich zulässig - alle
anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf
Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand entstanden sind.
12. Haftung
12.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen
Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des
Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungs- und
Versicherungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
13. Gerichtsstand
13.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine
juristische Person öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für
uns zuständige
